Satzung

Satzung der Bürgerinitiative NoMoorGas

– keine Erdgasförderung in unserer Region –

§1 Zweck und Aufgaben
Zweck der Bürgerinitiative [BI) ist die Verhinderung der Erdgasförderung in unserer Region (Niedersachsen/Bremen). Die BI ist parteipolitisch, weltanschaulich und religiös nicht gebunden und verfolgt ihren Zweckausschließlich mit friedlichen Mitteln.
Zur Emeichung dieses Vereinszwecks verfolgl die BI insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • Einflussnahme auf politische und administrative Entscheidungsprozesse mit dem Ziel, die Erkundung, Exploration und Ausbeutung von Erdgaslagerstätten zu verhindern.
  • Information, Beratung und praktische Unterstützung von Bewohnern der Region bei ihren Bestrebungen, die Erdgasförderung zu verhindern.
  • Organisation und Durchführung von Demonstrationen, Informationsveranstaltungen und Versammlungen mit dem Ziel der Aufklärung Mobilisierung und Information der Öffentlichkeit.
  • Vernetzung und Kooperation mit einschlägigen Initiativen und Organisationen, die vergleichbare Zwecke und Aufgaben verfolgen.
  • Bündelung und Einbringen von Sachverstand in politische, administrative und rechtliche Entscheidungsprozesse.
  • Vorbereitung Umsetzung und Begleitung rechtlicher Maßnahmen zur Verhinderung der Erdgasförderung.

§2 Rechtsform
Die BI hat die Rechtsform eines „nicht eingetragenen Vereins“

§3 Vereinseintritt/-austritt und Ausschluss

Eintritt

Mitglied der BI kann jede natürliche Person werden, die sich für die Verwirklichung der in §1 genannten Zwecke und Aufgaben einsetzt und die Satzung anerkennt. Beim Eintritt wird eine Beitrittserklärung unterschrieben.

Austritt

Ein Austritt kann jederzeit in schriftlicher Form ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Ausschluss

Über einen Ausschluss entscheiden die Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Ein Mitglied kann aus einem wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere bei:

  • schwerem Verstoß gegen die Interesse, den Zweckund die Aufgaben des Vereins,
  • unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei
    der Vertretung von Interessen, die dem Vereinszweck entgegenstehen und bei Instrumentalisierung der BI ftir parteipolitische, weltanschauliche und/oder extremistische Positionen.

§4 Organe der BI

Das Organ der BI ist die Mitgliederversammlung. Ein Vorstand besteht fderzeit) nicht. Die Einleitung eines Wahlverfahrens ftir einen Vorstand kann durch einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§5 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung der BI kann nur auf einer einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu ist eine3/+ – Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Evtl. vorhandenes Vereinsvermögen wird einem auf dieser Mitgliederversammlung beschlossenen karitativen Zweck zugeführt.

Lilienthal, den 14.02.2019 | Beschluss vom 14.02.2019

Download der gesamten Satzung mit Unterschrift